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Satzung

Vereinssatzung des „Tennis – Club Opfingen e.V.“

§ 1
Der Name des Vereins ist „Tennis – Club Opfingen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen. Er wurde am 19.09.1975 gegründet, und hat seinen Sitz in Freiburg-Opfingen Die Vereinsfarben sind „Rot-Gelb“.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck und Aufgabe des Vereins ist eine planmäßige Pflege der Leibesübungen, Hauptsportart ist das Tennisspiel; daneben können aber auch noch andere Sportarten betrieben werden.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 5
Der Verein hat:

a) Vollmitglieder
b) Familienmitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Passive Mitglieder
e) Ehrenmitglieder

zu a) Vollmitglieder sind Personen über 18 Jahre, die das Tennisspiel betreiben.
zu b) Familienmitglieder sind Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren von Vollmitgliedern
zu c) Jugendmitglieder sind Personen die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
zu d) Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.
zu e) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Stimmrecht haben nur volljährige Mitglieder; passive Mitglieder nur, wenn Sie früher Vollmitglieder waren.

Mitglied kann jede Person nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen werden.

§ 6
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam; die Beitragspflicht endet jedoch erst mit dem Ende des zum Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres.

Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben im Falle ihres Austritts auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft zu legen, und alle vereinseigenen Unterlagen und Belege hierbei auszuhändigen.

Durch Vorstandsbeschluß kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind:

a) gröblicher Verstoß gegen Zweck und Ziel des Vereins, gegen die Vereinssatzung, gegen die Vereinsordnungen, gegen die Anordnungen des Vereinsvorstandes und gegen die Vereinsdisziplin;

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;

c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;

d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger zweimaliger Mahnung;

e) Verstoß gegen das Vereinsvermögen.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 8
Neu aufgenommene Mitglieder haben außer dem Jahresbeitrag die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Erst durch die Bezahlung des vollen Jahresbeitrages ist die Spielberechtigung gegeben.

Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Dauer ihrer Amtszeit vom Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz befreit sein.

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im übrigen nur im Rahmen der Sport-Unfallversicherung.

§ 9
Organe der Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart und bis zu 4 Vorstandsbeisitzern.

Bei Vorstandssitzungen werden Beschlüsse durch die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Der Vorstand ist nur mit mindestens 5 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse müssen protokolliert und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 10
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.

§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres mit einer Frist von 8 Tagen im örtlichen Gemeindeblatt und, soweit erforderlich, schriftlich durch den 1. Vorsitzenden einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und müssen entsprechend begründet sein.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefaßten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen und sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Tagen einberufen.

Er muß eine solche einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 13
Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; beide sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 14
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

§ 15
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen,

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wegen Insolvenz fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Freiburg (Ortsverwaltung Freiburg-Opfingen) zur Verwendung im Schulsport oder im Sinne der §§ 3 und 4 dieser Satzung.

§ 18
Für die Mitglieder des Vereines sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband, satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen, verbindlich.

Freiburg-Opfingen, den 19. September 1975
gez.: Heinz Schlatter, Alfred Preis, Horst Bienz, Gustav Bickel, Gerhard Kiechle, Werner Müller, Rolf Nußbaumer

ergänzt durch Satzungsänderung gem. Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung des Tennis – Club Opfingen e.V. am 09.02.1979, vom 20.2.1979.
gez.: Gerhard Kiechle, Rolf Müller

ergänzt durch Satzungsänderung gem. Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung des Tennis – Club Opfingen e.V. am 26.02.2010.

gez.: Michael Rimele, Birgit Stölzer-Bauer

ergänzt durch Satzungsänderung gem. Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung des Tennis – Club Opfingen e.V. am  08.02.2019.

gez.: Michael Rimele, Sabine Danzeisen

ergänzt durch Satzungsänderung gem. Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung des Tennis – Club Opfingen e.V. am  14.02.2020.

gez. Sabine Danzeisen      Michael Rimele